Art. I Zweck

1 Unter dem Namen Grüne Heimberg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Heimberg. Er ist eine Ortsgruppe der Grünen Kanton Bern.

2 Die Grünen Heimberg wollen sachlich, kritisch und tolerant die Politik der Gemeinde Heimberg mitgestalten.
Sie will allen die Möglichkeit geben, einen konstruktiven Beitrag zu leisten an die Verwirklichung einer Gemeinde, in der sich jedermann zu Hause fühlen kann. Als Grundlage des politischen Handelns dienen die folgenden Leitgedanken:

  • der Mensch im Mittelpunkt
  • der Schutz der Umwelt
  • die Zukunft unserer Kinder
  • 3 Die Grünen Heimberg arbeiten mit an der Gestaltung der Gemeinde oder, wo dies die Gemeinde Heimberg betrifft, auch übergeordneter Körperschaften, beispielsweise durch

  • aktive Teilnahme an Wahlen und an der Gemeindepolitik
  • Abgabe von Meinungsäußerungen und Vernehmlassungen
  • Ergreifung von Rechtsmitteln
  • Ausüben von politischen Rechten
  • Sie kann sich auf allgemeine Grundsatzfragen oder auf konkrete Einzelprobleme oder -aufgaben beziehen, wie

  • Planungsfragen
  • Bau-, Abbruch – oder Unterschutzstellungsprojekte
  • kulturelle und soziale Vorhaben
  • 4 Die Grünen Heimberg behalten sich vor, auch zu politischen Fragen der Region, des Kantons und der Eidgenossenschaft Stellung zu nehmen und allfällige Koalitionen einzugehen.

    5 Die Grünen Heimberg fördern die Kontakte unter ihren Mitgliedern so wie das soziale und kulturelle Zusammenleben in der Gemeinde.

    Art. 2 Mitgliedschaft

    1 Die Mitgliedschaft steht allen Menschen mit Wohnsitz in Heimberg offen, ohne Rücksicht auf Staatsbürgerschaft oder Konfession. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch die Parteiversammlung.

    2 Jedes Mitglied ist automatisch auch Mitglied der Grünen Amt Thun, der Grünen Kanton Bern und der Grünen Schweiz.

    3 Die Mitglieder sind zur Bezahlung des Mitgliederbeitrages verpflichtet.

    4 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Wegzug aus der Gemeinde, Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages während zwei Jahren, Ausschluss und Tod.

    5 Der Ausschluss ist nur möglich, wenn wichtige Gründe vorliegen. Es entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    6 Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es befreit jedoch nicht von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr.

    Art. 3 Sympathisanten/-innen

    1 Jede Person mit Wohnsitz im Kanton Bern kann Sympathisant/in der Grünen Heimberg werden. Voraussetzung ist die Unterstützung der Leitgedanken und Ziele der Grünen Heimberg.
    Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Vorstand oder durch die Parteiversammlung.

    2 Die Sympathisanten und Sympathisantinnen sind in den Rechten und Pflichten Mitgliedern weitgehend gleichgestellt; das heißt sie sind in den Gemeinde- und den meisten Parteiangelegenheiten stimmberechtigt, können – mit Ausnahme von Präsidium und Vizepräsidium – Ämter im Vorstand übernehmen, und sie bezahlen einen Sympathisantenbeitrag.
    Nicht stimmberechtigt sind sie bei der Wahl von Präsident/Vizepräsident, bei Fragen der Auflösung der Grünen Heimberg (Art.8) sowie bei Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

    3 Der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich zu erfolgen.

    Art. 4 Organe

    1 Die Organe der Grünen Heimberg sind:

  • die Parteiversammlung
  • der Vorstand
  • zwei Rechnungsrevisoren/-innen
  • 2 Für die Behandlung besonderer Fragen können Kommissionen eingesetzt werden

    Art. 5 Parteiversammlung

    1 Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Grünen Heimberg.

    2 Die Parteiversammlung wird durch den Vorstand nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder und Sympathisanten/-innen einberufen, mindestens aber einmal jährlich.

    3 Die Parteiversammlung ist ohne gegenteiligen Beschluss des Vorstandes oder der Versammlungsteilnehmer öffentlich.

    4 Die Aufgeben der Parteiversammlung sind folgende:

  • Wahl des Präsidenten /der Präsidentin und des übrigen Vorstandes und zweier Rechnungsrevisoren für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
  • Festlegung des Tätigkeitsprogrammes und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Sachgeschäften im Rahmen der Zweckbestimmung
  • Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten/der Präsidentin
  • Abnahme des Budgets und der Jahresrechnung auf Antrag der Rechnungsrevisoren respektive des Vorstandes
  • Festsetzung von Mitgliederbeitrag (Ortsbeitrag), Sympathisantenbeitrag und Mandatssteuer
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und Sympathisanten/-innen
  • Änderung der Statuten, wozu eine 2 /3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden und ein Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.
  • Wahl des/der Delegierten
  • Auflösung des Vereins
  • Art. 6 Vorstand

    1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und/oder Sympathisanten/-innen. Der Präsident/die Präsidentin muss Mitglied sein. Er konstituiert sich selbst. Er bereitet die Geschäfte der Parteiversammlung vor und vertritt die Grüne Heimberg nach außen. Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht in die Kompetenz der Parteiversammlung fallen.

    2 Die Sitzungen des Vorstandes werden im Normalfall im Sinne einer offenen Vorstandssitzung als Parteiversammlung durchgeführt.

    Art. 7 Finanzen

    1 Die Rechnung wird jährlich auf Ende des Kalenderjahres abgeschlossen.

    2 Die Verpflichtungen der Grünen Heimberg werden gedeckt durch jährliche Mitglieder- und Sympathisantenbeiträge, durch Beiträge der Behördenmitglieder (Mandatssteuer), sowie durch freiwillige Spenden.

    3 Der Mitgliederbeitrag setzt sich zusammen aus einem Ortsbeitrag sowie einem Beitrag für die Grünen Kanton Bern und die Grünen Schweiz. Letzterer wird von den Grünen Kanton Bern festgesetzt, für sie eingezogen und abgeliefert.

    4 Der Sympathisanten/-innenbeitrag entspricht dem Ortsbeitrag für Mitglieder.

    5 Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist in jedem Fall ausgeschlossen.

    Art. 8 Auflösung

    1 Die Auflösung der Grünen Heimberg erfolgt durch den Beschluss der Parteiversammlung, dem 2/3 der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben müssen; ein allfällig vorhandenes Vermögen wird ebenfalls gemäß Beschluss der anwesenden Mitglieder verwendet. Es ist wenn möglich einer Gruppierung mit ähnlichen Zielen in Heimberg oder im Amt Thun zu überschreiben. Bei diesen Fragen sind die Sympathisanten/-innnen nicht stimmberechtigt.

    Art. 9 Schlussbestimmung

    Diese Statuten sind durch die Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2016 genehmigt worden. Sie ersetzen die Statuten vom 8. Juni 2010.

    Der Präsident Die Sekretärin
    Jürg Germann Gabi Burri